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Die Diensthaftpflichtversicherung bietet Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes Versicherungsschutz, wenn Sie in dienstlicher Ausübung Schäden verursachen.
Schützen Sie sich vor Schadensersatzansprüchen, die im Rahmen Ihrer Tätigkeit gegen Sie geltend gemacht werden könnten.
Wenn öffentliche Bedienstete in irgendeiner Weise im Rahmen ihrer Dienst- Ausübung, einem Anderen einen Schaden zufügen, sind sie verpflichtet, diesen zu ersetzen.
Das Bundesbeamtengesetz formuliert diesen Grundsatz im § 78.
Auch Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes unterliegen ebenfalls BGB § 839 dieser Haftung.
Die entstandenen Sach- oder Vermögensschäden können im Rahmen des Rückgriffs aufgrund verschiedener gesetzlicher Bestimmungen durch den Dienstherren entstehen.
Auch mit direkten Ansprüchen durch Geschädigte muss gerechnet werden.
Dafür tritt die Diensthaftpflicht in dreifacher Hinsicht ein:
Diese Versicherung wurde speziell für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, entsprechend Ihrer Verantwortung und Ausübung Ihrer
Tätigkeit, entwickelt.
Dazu gehören Bedienstete:
Die Versicherung zahlt gerechtfertigte Ansprüche. Ungerechtfertigte Ansprüche wehrt die Versicherung ab - wenn nötig, auch gerichtlich. Falls es zum Rechtsstreit mit dem Anspruchssteller kommt, führt der Haftpflichtversicherer den Prozess und trägt diese Kosten. So gewährt die Haftpflichtversicherung gewissermassen auch Rechtsschutz.